Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
№ ZahnFinAnpG
Структура закона
Статьи0 элементов
Загрузка структуры...
ZahnFinAnpG
Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Gesetz
zahnfinanpg
Art 3a Sonderkündigungsrecht
Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.