Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit
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SozSichAbkAUT1995G
Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit
Gesetz
sozsichabkaut1995g
Art 1
Dem in Wien am 4. Oktober 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
-
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme seines Artikels 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.