Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 27. August 2002 zum Abkommen vom 14. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit
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SozSichAbk1985ZusAbkCANG
Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 27. August 2002 zum Abkommen vom 14. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit
Gesetz
sozsichabk1985zusabkcang
Art 1
Dem in Toronto am 27. August 2002 unterzeichneten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 14. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit (BGBl. 1988 II S. 26) wird zugestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Die Ausgaben für die Zahlung der auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Leistungen sind Ausgaben der Rentenversicherung für das Beitrittsgebiet.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 2 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.