Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
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SozhiEinOG
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Gesetzbuch
sozhieinog
Art 1
-
Art 67 Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Die auf Grund des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten weiter und können nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen geändert und aufgehoben werden.
Art 68
-
Art 69 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 12 bis 16, 18, 29, 31, 33, 35, 36, 49, 53 bis 55, 59, 63, 64 und 66 beruhenden Teile der dort geänderten Anordnungen und Verordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Art 70 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2)