Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund
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KraftStKompG
Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund
Gesetz
kraftstkompg
§ 1 Finanzierung
Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8 991 764 000 Euro zu. Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4 570 882 000 Euro zu Grunde zu legen.
§ 2 Verteilung
Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg14,51618Bayern17,22275Berlin 2,35275Brandenburg 2,98641Bremen 0,61711Hamburg 1,80560Hessen 7,68565Mecklenburg-Vorpommern 1,81271Niedersachsen 9,96509Nordrhein-Westfalen21,16979Rheinland-Pfalz 5,37339Saarland 1,32661Sachsen 4,47004Sachsen-Anhalt 2,58331Schleswig-Holstein 3,54935Thüringen 2,56326.
§ 3 Zahlungsverkehr
Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am 15. August und 15. November überwiesen.