Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
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BeschNeuRG
Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
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beschneurg
Art 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 11, 13 bis 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Art 18 Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2003 über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf den Arbeitsmarkt, die Sozialversicherung und die öffentlichen Finanzen und gibt gegebenenfalls Vorschläge für seine Weiterentwicklung ab.